1. Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der am 7. Mai 1922 gegründete Verein führt den Namen „Fußballclub Sportfreunde 1922 Delhoven e. V.“ (im Folgenden „FC 1922 Delhoven“ genannt). Er hat seinen Sitz in Delhoven. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Geschäftsnummer: 57 VR 526 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen, sowie diskriminierenden Bestrebungen entschieden entgegen. Die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund soll gefördert werden.

3. Gemeinnützigkeit

Grundsätzlich bekennt sich der Verein zur Ausübung des Sportes seiner selbst willen, ohne wirtschaftliche Ziele zu verfolgen.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied beim:

  • Westdeutscher Fußballverband — WFLV
  • Fußballverband Niederrhein — FVN
  • Kreis 5 — Neuss/Grevenbroich — Vereins-Nr. 0043
  • Kreissportbund — KSB
  • Sportverband Dormagen e. V. — SVD

Der Verein ist Mitglied dieser Verbände und den Satzungen, der Rechtsprechung und deren Einzelanordnungen unterworfen.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Formular vom Verein) ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll mindestens den Namen, das Alter und den ständigen Wohnsitz des Bewerbers beinhalten.

Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Die Mitglieder werden in einer Mitgliederliste geführt. 

6. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. Aktiven Mitgliedern
    (sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung — Vorstand — betätigen)
  2. Inaktiven Mitgliedern
    (sind Förderer des Vereins, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch dieZahlung ihres Mitgliedbeitrages)
  3. Ehrenmitgliedern
    (sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt) (siehe Ehrenordnung)
  4. Jugendlichen Mitgliedern (bis 18 Jahren)
    (der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins)

7. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Beim Tod des Mitglieds
  2. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein
  4. Durch Auflösung des Vereins

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann halbjährlich (30.06/31.12) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

8. Ausschluss aus dem Verein

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Ein Ausschluss ist nur dann möglich:

  1. Bei wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Sportordnung
  2. Bei vereinsschädigendem Verhalten,
  3. Bei ehrenrührigen Verhalten in oder außerhalb des Vereins
  4. Bei Nichtbezahlung der Beiträge

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

9. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anweisungen des Vorstandes und des jeweiligen Sportverantwortlichen hat jedes Mitglied Folge zu leisten.

Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Alle Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

10. Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

Art der Beiträge:

  • Mitgliedsbeitrag
  • Familien-Beitrag (gilt für Familien mit 3 Mitgliedern und mehr)

Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Zurzeit werden die Mitgliedsbeiträge halbjährlich über Einzugsermächtigungen einbehalten. Der Vorstand ist berechtigt bei unverschuldeten Notlagen eines Mitgliedes auf dessen Antrag den Mitgliedsbeitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.  

11. Organe des Vereins

Die ständigen Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Die Jugendversammlung
  • Der Gesamtvorstand
  • Die Kassenprüfer

12. Mitgliederversammlungen

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang im Vereinsheim, Mitteilung in der örtlichen Presse und Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite einberufen.

Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Durch Festlegung in der Sitzungsniederschrift gilt der Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung als erbracht.

Durch persönliche Eintragung in eine Anwesenheitsliste wird vor der Versammlung durch den Vorstand die Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder überprüft.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handzeichen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre und geschieht mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Mit Zustimmung von mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.

Der Geschäftsführer hat über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung, insbesondere über den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmverhältnis eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren und müssen von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

Die gefassten Beschlüsse treten, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die aktiven, die passiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahl des Vorstandes
  5. Bestätigung des Jugendvorstandes
  6. Neuwahl der Kassenprüfer
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  10. Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehenden Fragen
Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt S 12 entsprechend.

13. Vereinsvorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus dem 1 .Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Kassierer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1 . Vorsitzende oder der 1 . Geschäftsführer vertreten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  3. Geschäftsführer
  4. Geschäftsführer
  5. Kassierer
  6. Kassierer
  7. Jugendleiter
  8. Jugendgeschäftsführer
  9. Fußballobmann
  10. Beisitzer

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, sie muss Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversammlung gewählt. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in die frei werdende Funktion zu wählen.

Aufgaben des Vorstandes:

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins
  2. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  3. Die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des

Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses

  1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  2. C) e) Die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  3. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  4. Die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  5. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Ist der 1.Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten
  6. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der

Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist auch für die Chronik des Vereins verantwortlich.

  1. Dem Kassierer (Schatzmeister) obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen, das besonders den Wortlaut der Beschlüsse und das Stimmverhältnis enthalten muss. Es ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben und aufzubewahren. 

14. Jugend des Vereins

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres und zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

Organe der Vereinsjugend sind:

  1. Die Jugendversammlung
  2. Der Jugendvorstand

Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

15. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

16. Haftung des Vereins

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

17. Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  3. Sperrung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

18. Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

Ist in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von 2 Wochen eine neu Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig Beschluss fasst.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Das bei der Auflösung noch vorhandene Vermögen des Vereins geht an die Stadt Dormagen mit der Auflage, es den Delhovener Vereinen, dem Bürgerschützenverein Delhoven 1926 e. V. und der Karnevalsgesellschaft Thalia Blau-Weiß Delhoven von 1877 e. V. zukommen zu lassen.

Die Verwendung kann erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestellt.

19. Inkrafttreten der Satzung

Diese überarbeitete Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die bis dahin gültige Satzung vom  10.November 2013 außer Kraft.

Delhoven, den 18 November 2016