§ 1 Name und Mitgliedschaft
MitgliederInnen der Jugendabteilung des FC Delhoven sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die gewählten und berufenen MitarbeiterInnen der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgabe
Die Jugend des FC Delhoven führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbstständig und entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Der Aufgabenbereich der Jugendabteilung des FC Delhoven umfasst unter Beachtung bestehender Gesetze folgende Positionen:
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
- Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
- Persönlichkeitsentfaltung sowie das Pflegen sozialer Kontakte und Teamgeist,
- Das Engagement und die Selbstverantwortung sind zu fördern.
§ 3 Organe
- Die Organe der Jugendabteilung des FC Delhoven sind:
- Die Vereinsjungendversammlung
- Der Vereinsjugendvorstand
§ 4 Vereinsjugendversammlung
- Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des FC Delhoven.
Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. - Die Vereinsjugendversammlung kann ordentlich bzw. außerordentlich einberufen werden.
Die Aufgabe der Vereinsjugendversammlung ist : - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendvorstands,
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendvorstands,
- Beratung über die Verwendung der Finanzmittel der Jugendabteilung,
- Entlastung des Vereinsjugendvorstands,
- Wahl des Vereinsjugendvorstands,
- Beschlussfassung und Abstimmung über vorliegende Anträge.
§ 5 Einberufung und Wahlen der Vereinsjugendversammlung
- Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet alle zwei (2) Jahre statt. Sie wird zwei (2) Wochen vorher vom Vereinsjugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträge durch Aushang einberufen und auf der Homepage veröffentlicht. Auf Antrag eines Drittels (1/3) der stimmberechtigten MitgliederInnen der Vereinsjugendversammlung oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung innerhalb von vier (4) Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben (7) Tagen stattfinden.
- Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigen TeilnehmerInnen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den/die VersammlungsleiterIn auf Antrag vorher festgestellt wurde.
- Stimmberechtigt sind alle MitgliederInnen der Jugendabteilung (siehe § 1), sofern sie das 13. Lebensjahr vollendet haben.
- Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die stimmberechtigten MitgliederInnen der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 6 Vereinsjugendvorstand
- Der Vereinsjugendvorstand besteht aus:
- Dem/der Vorsitzenden (im Folgenden JugendleiterIn genannt)
- Dem/der JugendgeschäftsleiterIn (StellvertreterIn)
- Mindestens zwei (2) Beisitzern. Als BeisitzerInnen werden Personen mit speziellen Funktionen gewählt.
- Zwei (2) JugendvertreterInnen, die zurzeit der Wahl noch Jugendliche sind.
- Der/die JugendleiterIn vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
- Der/die JugendleiterIn und sein/e StellvertreterIn sind Mitglieder des Vereinsvorstands. Sie werden von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Die Vereinsjugendversammlung hat der Mitgliederversammlung gegenüber ein Vorschlagsrecht.
- Die MitgliederInnen des Vereinsjugendvorstands werden von der Jugendversammlung für zwei (2) Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstands im Amt.
- In den Vereinsjugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
- Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Vereinsjugendvorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der MitgliederInnen des Vereinsjugendvorstands ist vom dem/der Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von zwei (2) Wochen einzuberufen
- Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
- Berufene MitarbeiterInnen der Jugendabteilung sind alle TrainerInnen, BetreuerInnen und sonstige Fachleute, die vom Vereinsjugendvorstand nicht nur vorübergehend für die Durchführung von fest umrissenen Aufgaben der Jugendabteilung eingesetzt werden und nur für die Jugendabteilung tätig sind.
- Der Vereinsjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner MitgliederInnen, darunter der /die JugendleiterIn oder sein/e StellvertreterIn anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden MitgliederInnen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der VersammlungsleiterIn den Ausschlag.
§ 7 Spielordnung
Die Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Durchführungsbestimmungen und Richtlinien des Fußballkreises im Fußballverband Niederrhein, dem der FC- Delhoven angehört.
§ 8 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder von einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden, zu der mit einer Frist von zwei (2) Wochen unter Angabe der Tagesordnung und der zu ändernden Bestimmungen durch Aushang und Veröffentlichung auf der Homepage eingeladen worden ist. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel (2/3) der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 9 Inkrafttreten der Vereinsordnung
Diese Vereinsjugendordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des FC Sportfreunde Delhoven 1922 e. V. ab _____ in Kraft und löst die Satzung vom 01.01.1980 ab.